Unfallversicherung

Die gesetzliche Unfallversicherung ist ein Zweig der gegliederten Sozialversicherung. Als Pflichtversicherung ist es ihr Zweck Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhüten und nach Eintritt von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten die Gesundheit und die Leistungsfähigkeit der Versicherten mit allen geeigneten Mitteln wiederherzustellen. Als gesetzliche Grundlage dient das Siebte Buch Sozialgesetzbuch; eine weitere wichtige rechtliche Grundlage bei Berufskrankheiten ist die Berufskrankheitenverordnung (BKV).

In der gesetzlichen Unfallversicherung sind insbesondere Arbeitnehmer und Auszubildende versichert. Des weiteren sind folgende Personengruppen in die Versicherung einbezogen:

  • Personen, die im Interesse der Allgemeinheit Arbeit verrichten bzw. tätig sind: Mitarbeiter in Hilfsorganisationen, Lebensretter, Blutspender, Zeugen, Schöffen
  • Kinder, die in Kindertageseinrichtungen oder bei geeigneten Tagespflegepersonen in Betreuung sind, Schüler und Studierende in Schulen und Hochschulen und Personen, die sich in der beruflichen Aus- bzw. Fortbildung befinden
  • Personen, die die selbständig, als mitarbeitende Familienangehörige oder als abhängig Beschäftigte in der Landwirtschaft tätig sind
  • Pflegepersonen
  • Arbeitslose, die auf Aufforderung der Arbeitsagentur die Agentur oder eine andere Stelle aufsuchen
  • bestimmte ehrenamtlich tätige Personen (z.B. Unglückshelfer)
  • Personen in der Rehabilitation (z.B. Krankenhausaufenthalt)

Unternehmern steht es frei sich ebenfalls in der gesetzlichen Krankenversicherung versichern zu lassen, wenn sie nicht bereits durch Gesetz oder Satzung pflichtversichert sind. Auf den Versicherungsschutz hat jeder Bundesbürger ein Recht. Faktoren, wie Alter, Religion, Staatsangehörigkeit oder Einkommen speieln dabei keine Rolle.

Die Unfallversicherung erbringt dann Leistungen, wenn ein Versicherungsfall eintritt. Als Versicherungsfall gelten Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten. Zu den Arbeitsunfällen zählen nicht nur die Unfälle, die der Angestellte im Betrieb bei der Arbeit erlitten hat, sondern auch Wegeunfälle. Als Wegeunfälle werden Unfälle bezeichnet, die Beschäftigte auf dem Weg zur oder von der Arbeit erleiden. Der Begriff Berufskrankheit bezieht sich auf alle Krankheiten, die sich Versicherte durch die Arbeit zuziehen und entweder in der Berufskrankheiten-Verordnung erwähnt oder nach neuen medizinischen Erkenntnissen durch den Beruf verursacht wurden.

Eine weitere Voraussetzung für Leistungen der Unfallversicherung ist das Bestehen eines Ursachenzusammenhangs zwischen versicherter Tätigkeit und Unfallgeschehen sowie zwischen Unfallgeschehen und Gesundheitsschaden.

Die leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung umfassen vor allem Heilbehandlungsmaßnahmen, medizinische Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Geldleistungen an Versicherte und - im Todesfalle – Hinterbliebenenleistungen.

In der gewerblichen Wirtschaft wird die Unfallversicherung durch Beiträge finanziert, die allein von den Unternehmen gezahlt werden; die Versicherten müssen keine Beiträge entrichten. Die Höhe der Beiträge hängt von den Entgelten der Versicherten eines Unternehmens und von dem Grad der Unfallgefahr ab. In der landwirtschaftlichen Unfallversicherung richten sich Beitragsmaßstäbe nach den Flächen- und Ertragswerten der landwirtschaftlichen Unternehmen. In der öffentlichen Unfallversicherungsträger erfolgt die Finanzierung der Ausgaben aus Haushaltsmitteln (Steuern).